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Corporate Governance 

 
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Erklärung zum Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG


Vorstand und Aufsichtsrat der WMF Württembergische Metallwarenfabrik Aktiengesellschaft, Geislingen (Steige) erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers am 02. Juli 2010 bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der geltenden Fassung vom 26. Mai 2010 entsprochen wurde und wird, sofern nachstehend keine Abweichungen offen gelegt werden.


Ziffer 5.3.3: Es besteht kein Nominierungsausschuss. Die Nominierungs-aufgabe kann und wird nach Auffassung des Aufsichtsrates effizient durch die sechs Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat wahrgenommen werden, so dass auf die Etablierung eines gesonderten Nominierungsausschusses auch künftig verzichtet werden soll.

Ziffer 5.4.1 Satz 2 bis 5: Nach den gesetzlichen Bestimmungen werden die Mitglieder des Aufsichtsrats der WMF AG je zur Hälfte von den Anteilseignern bzw. den Arbeitnehmern bestellt. Der Aufsichtsrat achtet bei seinen Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern an die zuständigen Wahlgremien darauf, dass seine Mitglieder unter Berücksichtigung der unternehmensspezifischen Situation und internationalen Tätigkeit des Unternehmens insgesamt über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen und dass die Vielfalt der geschäfts- und mandatsbezogenen Anforderungen einen Niederschlag auch in unterschiedlichen Qualifikationsprofilen der Aufsichtsratsmitglieder findet. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat keine konkreten Ziele für seine Zusammensetzung festgelegt, die die Zahl der geeigneten Kandidaten beschränken könnte. Über die endgültige Zusammensetzung des Aufsichtsrats entscheiden ausschließlich die gesetzlich zuständigen Wahlgremien.

Ziffer 5.4.6: Nach der Satzung wird die Mitgliedschaft in einem Aufsichtsratsausschuss, mit Ausnahme des Präsidialausschusses, bei der Vergütung berücksichtigt. Der Vorsitz in einem Ausschuss wird nicht zusätzlich vergütet. Der jeweilige Aufwand ist mit der Vergütung für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat und Ausschuss abgegolten.

Ziffer 7.1.2 Satz 2: Der Halbjahresfinanzbericht 2011 wurde vor der Veröffentlichung mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erörtert. Auch der Halbjahresfinanzbericht 2012 soll vor der Veröffentlichung mit dem Vorsitzenden vom Aufsichtsrat und/oder Prüfungsausschuss erörtert werden. Eine vorherige Erörterung mit Aufsichtsrat und Prüfungsausschuss ist innerhalb der gesetzlichen Veröffentlichungsfristen nicht mit vertretbarem Aufwand durchführbar.

Ziffer 7.1.2 Satz 4: Der Geschäftsbericht mit Konzernabschluss 2010 ist am 29. April 2011 veröffentlicht worden, der Zwischenbericht zum 30. Juni 2011 am 30. August 2011.

Für 2012 sind als Veröffentlichungstermine der 24. April 2012 (Geschäftsbericht mit Konzernabschluss) und der 23. August 2012 (Halbjahresfinanzbericht) vorgesehen.

Für die Terminierung sind neben den gesetzlich verpflichtenden Vorgaben die Sitzungstermine der Gremien Aufsichtsrat und Prüfungsausschuss maßgeblich. Um bei der Terminierung eine größere Flexibilität zu haben, wird ggf. auch künftig von den empfohlenen Veröffentlichungsfristen abgewichen.



Geislingen/Steige, 07.12.2011
 
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